Satzung des Ortsverbandes Höchstadt an der Aisch
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Höchstadt an der Aisch sind Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Erlangen-Land im Landesverband Bayern. Die Kurzform lautet: GRÜNE HÖCHSTADT. Der Ortsverband führt den Namen:
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Höchstadt an der Aisch.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Höchstadt mit allen seinen Ortsteilen. Sitz des Ortsverbandes ist Höchstadt an der Aisch.
(2) Die Satzung des Kreisverbandes Erlangen-Land, des Landesverbandes Bayern bzw. des Bundesverbandes einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind Bestandteil dieser Satzung und ihre Bestimmungen finden, soweit durch diese Satzung nicht anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Höchstadt an der Aisch erstreben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen sie die in ihren Programmen (Bundes-, Landes- und Kommunalprogramme) niedergelegten Ziele.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Höchstadt an der Aisch kann werden, wer sich zu den Grundsätzen und Zielen bekennt, seinen Beitritt schriftlich erklärt, keiner anderen Partei angehört und seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.
(2) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit der Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. Doppelmitgliedschaften in anderen Parteien sind nicht möglich.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Ortsvorstand oder die Ortsmitgliederversammlung. Zur Aufnahme reicht eine einfache Mehrheit. Bei Ablehnung durch den Vorstand und Widerspruch durch die Antragstellerin oder den Antragssteller erfolgt eine abschließende Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
§ 4 Rechte der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied von Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Höchstadt an der Aisch hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung einzubringen.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung oder Tod.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Ortsvorstand oder dem Kreisvorstand oder dem Landesverband zu erklären.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen, wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den fälligen Betrag nicht zahlt.
§ 6 Organe des Ortsverbandes
(1) Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Ortsverbände müssen mindestens vier Mitglieder haben. Sie können sich eine eigene Satzung geben, die der Landessatzung nicht widersprechen darf. Der Ortsvorstand besteht aus mindestens vier Personen.
(2) Es können Arbeitskreise gebildet werden. Über deren Kompetenz beschließt die Mitgliederversammlung im Einzelfall.
§ 7 Die Ortsmitgliederversammlung (OMV)
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des Ortsverbandes. Alle Mitglieder haben Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen werden. Auf Verlangen von einem Sechstel der Mitglieder oder mindestens 30 Mitgliedern muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Als Basis gilt die Mitgliederzahl zum Ende des letzten Geschäftsjahres (31.12.).
(3) Zu den Ortsmitgliederversammlungen ist jedes Mitglied zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Über die Dringlichkeit entscheidet die Ortsmitgliederversammlung.
(4) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die Versammlung keine abweichende Regelung trifft. Für einzelne Tagesordnungspunkte kann eine nichtöffentliche Behandlung bestimmt werden, die Ortsmitgliederversammlung entscheidet dies mit einfacher Mehrheit.
(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt. Die Abstimmungen können auch elektronisch durchgeführt werden.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 20 % der Mitglieder anwesend ist bzw. solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird.
(7) Aufgaben der Ortsmitgliederversammlung sind: Wahl bzw. Abwahl des Ortsvorstandes, Satzungsänderungen, Aufstellung der KandidatInnen für die Kommunalwahl, Beschlussfassung über (Wahl-)Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen Wahl der DelegiertInnen zu den Organen des Kreisverbandes, soweit dies nicht durch die Kreismitgliederversammlung geschieht.
(8) Wahlergebnisse und Satzungsänderungen sind zu protokollieren und von dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen.
§ 8 Der Ortsvorstand (OVT)
(1) Der Vorstand besteht aus einer Sprecherin und einem gleichberechtigten Sprecher, einer Schriftführerin oder einem Schriftführer und einer Kassiererin oder einem Kassier. Die Wahl von maximal zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern ist möglich.
(2) Der Vorstand wird von einer Ortsmitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Ortsvorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(3) Die Sitzungen des Ortsvorstandes stehen allen Mitgliedern des Ortsverbandes grundsätzlich offen.
(4) Zur Vertretung nach außen sind Sprecherin und Sprecher des Ortsverbandes einzeln berechtigt und zeichnungsbefugt.
(5) Der Ortsvorstand tagt nach Bedarf. Er wird auf Wunsch von zwei seiner Mitglieder schriftlich oder elektronisch einberufen. Er kann sich eine eigene Geschäftsordnung geben.
(6) Der Ortsvorstand hat einmal in Jahr, sowie auf Verlangen der Ortsmitglieder-versammlung jederzeit, im Rahmen einer Ortsmitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(7) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung (mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten) abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
§ 9 Finanzen
Die Ortsmitgliederversammlung beschließt über den Jahresabschluss, den Haushaltsplan nach Vorlage der Ortskassiererin oder des Ortskassiers. Der Ortsverband kann eine Barkasse führen. Kassenprüfung erfolgt über zwei Kassenprüfer, die von der Ortsmit-gliederversammlung für zwei Jahre gewählt werden.
§ 10 Satzungsänderung
(1) Diese Satzung kann von der Mitgliederversammlung durch eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen auch Enthaltungen.
(2) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltenen Antragsfristen gem. § 7(3) und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
§ 11 Auflösung
(1) Uber die Auflösung oder Verschmelzung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Anwesenden. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des Ortsverbandes fällt das vorhandene Vermögen an den Kreisverband Erlangen-Land.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.
Höchstadt, den 23. Juni 2022
Der Vorstand